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Arbeit und Qualifizierung

Industrie und Handwerk

Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die an Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge vergeben, können gemäß § 223, SGB IX bis zu 50 % der Arbeitslöhne auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Informationen zur Ausgleichsabgabe im Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber in Bayern EAA

Beratungsstellen für einen inklusiven Arbeitsmarkt
www.eaa-bayern.de